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    Recht & Compliance
    17. Januar 202612 min Lesezeit

    BFSG 2025: Was Unternehmen und Behörden jetzt wissen müssen

    Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Wer nicht handelt, riskiert Bußgelder bis zu 100.000 Euro, Abmahnungen und Verkaufsverbote.

    Achtung: Das BFSG gilt bereits!

    Seit dem 28. Juni 2025 müssen Websites und Online-Shops barrierefrei sein. Anders als bei der DSGVO ist nicht zu erwarten, dass Behörden zunächst nur Verwarnungen aussprechen.

    Was ist das BFSG?

    Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um. Es verpflichtet erstmals auch private Unternehmen dazu, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten.

    Ziel ist die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, älteren Personen und Menschen mit vorübergehenden Einschränkungen am digitalen Leben.

    Wichtiger Unterschied: Während öffentliche Stellen bereits seit Jahren durch die BITV 2.0 zu barrierefreien Webauftritten verpflichtet sind, erfasst das BFSG nun auch Online-Shops, Apps, Bankdienstleistungen und viele weitere digitale Angebote der Privatwirtschaft.

    Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?

    Betroffene Produkte

    • Computer, Laptops, Tablets
    • Smartphones und Mobiltelefone
    • Selbstbedienungsterminals (Geldautomaten, Fahrkartenautomaten)
    • E-Book-Reader
    • Router und Modems
    • Smart-TVs mit Internetzugang

    Betroffene Dienstleistungen

    • E-Commerce / Online-Shops
    • Bankdienstleistungen für Verbraucher
    • E-Books und deren Software
    • Telekommunikation & Messenger
    • Personenbeförderung (Websites, Apps, Tickets)
    • Online-Terminbuchungssysteme

    Wichtig: Die Barrierefreiheitspflicht gilt für B2C-Angebote. Reine B2B-Anwendungen sind ausgenommen, ebenso wie Produkte und Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht wurden.

    Wer ist vom BFSG betroffen?

    Das Gesetz erfasst verschiedene Wirtschaftsakteure mit unterschiedlichen Pflichten:

    Hersteller

    Müssen sicherstellen, dass ihre Produkte die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen und ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen.

    Importeure und Händler

    Dürfen nur konforme Produkte in Verkehr bringen.

    Dienstleistungserbringer

    Müssen ihre digitalen Angebote barrierefrei gestalten und eine Barrierefreiheitserklärung bereitstellen.

    Ausnahme für Kleinstunternehmen

    Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Anforderungen ausgenommen:

    • • Weniger als 10 Mitarbeiter
    • • Jahresumsatz oder Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro

    Achtung: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte!

    Welche technischen Anforderungen gelten?

    Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus der Barrierefreiheitsanforderungsverordnung (BFSGV). Für Websites und Apps orientieren sie sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Konformitätsstufe AA, sowie der europäischen Norm EN 301 549.

    Die vier Kernprinzipien der digitalen Barrierefreiheit

    1. Wahrnehmbarkeit

    Inhalte müssen von allen wahrgenommen werden können: Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos, ausreichende Farbkontraste.

    2. Bedienbarkeit

    Alle Funktionen müssen ohne Maus nutzbar sein (Tastatur). Fokuszustände müssen sichtbar sein, keine starren Zeitlimits.

    3. Verständlichkeit

    Klare Navigation, verständliche Fehlermeldungen bei Formularen, konsistente Bedienelemente.

    4. Robustheit

    Inhalte müssen mit verschiedenen Browsern und assistiven Technologien (Screenreader) funktionieren.

    Welche Pflichten haben Unternehmen?

    Barrierefreiheitserklärung

    Muss auf der Website zugänglich sein – idealerweise in der Fußzeile neben Impressum und Datenschutz. Sie muss darlegen, wie die Anforderungen erfüllt werden und welche Marktüberwachungsbehörde zuständig ist.

    Dokumentationspflichten

    Hersteller müssen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen.

    Informationspflichten

    Unternehmen müssen Marktüberwachungsbehörden informieren, wenn Produkte oder Dienstleistungen den Anforderungen nicht entsprechen.

    Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

    100.000 €

    Bußgeld bei schweren Verstößen
    (nicht-konforme Produkte/Dienstleistungen)

    10.000 €

    Bußgeld bei leichten Verstößen
    (fehlende Dokumentation)

    Weitere Konsequenzen:

    • Verkaufsverbot: Marktüberwachungsbehörde kann Bereitstellung untersagen oder Rückruf anordnen
    • Abmahnungen: Verbraucherverbände und Mitbewerber können wettbewerbsrechtlich abmahnen
    • Reputationsschäden: Negative Berichterstattung kann das Unternehmensimage nachhaltig beschädigen

    Übergangsfristen im Überblick

    JETZT

    Webseiten und Online-Shops

    Müssen seit dem 29. Juni 2025 barrierefrei sein.

    2030

    Dienstleistungen mit Produktabhängigkeit

    Dürfen noch bis zum 27. Juni 2030 mit bestehenden (nicht-barrierefreien) Produkten arbeiten.

    2040

    Selbstbedienungsterminals

    Vor dem 28. Juni 2025 installierte Terminals dürfen maximal bis 2040 weiter genutzt werden.

    Praktische Schritte zur Umsetzung

    1

    Bestandsaufnahme durchführen

    Prüfen Sie, ob Ihre Produkte/Dienstleistungen in den Anwendungsbereich fallen. Führen Sie ein Barrierefreiheits-Audit durch. Automatisierte Tests geben erste Hinweise, ersetzen aber keine manuelle Prüfung.

    2

    Prioritäten setzen

    Konzentrieren Sie sich zunächst auf kritische Barrieren: fehlende Alternativtexte, nicht per Tastatur bedienbare Funktionen, unzureichende Kontraste.

    3

    Dokumente nicht vergessen

    Neben Websites müssen auch PDFs, Office-Dokumente und andere herunterladbare Inhalte barrierefrei sein. Hier liegt bei vielen Unternehmen Nachholbedarf.

    4

    Schulung und Sensibilisierung

    Barrierefreiheit ist ein fortlaufender Prozess. Schulen Sie Mitarbeiter in Content-Erstellung und Dokumentenproduktion, damit die Barrierefreiheit bei Updates erhalten bleibt.

    5

    Barrierefreiheitserklärung erstellen

    Veröffentlichen Sie eine leicht auffindbare Erklärung. Benennen Sie bekannte Einschränkungen transparent und geben Sie einen Kontakt für Feedback an.

    Barrierefreiheit als Chance

    Das BFSG ist nicht nur eine Pflicht, sondern auch eine Chance. Barrierefreie Angebote erreichen mehr Menschen:

    • 10 Millionen Menschen mit anerkannter Behinderung in Deutschland
    • Ältere Menschen und Personen mit vorübergehenden Einschränkungen
    • Bessere allgemeine Benutzerfreundlichkeit für alle
    • Positive Auswirkungen auf die Suchmaschinenoptimierung (SEO)

    Unternehmen, die jetzt handeln, positionieren sich als inklusive und zukunftsorientierte Anbieter.

    Häufig gestellte Fragen zum BFSG

    Gilt das BFSG auch für bestehende Websites?

    Ja. Websites und Online-Shops, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher zugänglich sind, müssen barrierefrei sein – unabhängig davon, wann sie erstellt wurden.

    Was passiert, wenn ich die Anforderungen nicht vollständig erfüllen kann?

    Das BFSG sieht Ausnahmen vor, wenn die Erfüllung eine unverhältnismäßige Belastung darstellt oder das Wesen des Produkts grundlegend verändern würde. Diese Ausnahmen sind jedoch eng gefasst und müssen dokumentiert werden.

    Wer kontrolliert die Einhaltung des BFSG?

    Die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer sind zuständig. Auch Verbraucher, Verbände und Mitbewerber können Verstöße melden.

    Müssen auch PDFs und Dokumente barrierefrei sein?

    Ja. Alle Inhalte, die Teil eines vom BFSG erfassten digitalen Angebots sind, müssen barrierefrei zugänglich sein – auch herunterladbare Dokumente.

    Wie unterscheidet sich das BFSG von der BITV 2.0?

    Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen des Bundes. Das BFSG erweitert die Pflicht zur Barrierefreiheit auf die Privatwirtschaft und gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen.

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